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   BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01   

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BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01 (https://dejure.org/2002,10809)
BFH, Entscheidung vom 14.10.2002 - VII B 86/01 (https://dejure.org/2002,10809)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 2002 - VII B 86/01 (https://dejure.org/2002,10809)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen der Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen der Rüge der unzureichenden Sachaufklärung - Voraussetzungen der Rüge fehlender Gewährung des rechtlichen Gehörs - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Über ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 37 Abs. 2; ; FGO § 105 Abs. 5; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 36 Abs. 4 Satz 3

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.02.1996 - VII R 89/95

    Wird bei Zusammenveranlagung der Erstattungsanspruch nur eines Ehegatten

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    Der Kläger macht nur in der Art einer Revisionsbegründung deutlich, dass eine von ihm benannte, angeblich dem Urteil des FG zugrunde liegende Entscheidung des BFH (Senatsurteil vom 13. Februar 1996 VII R 89/95, BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436) auf den Streitfall nicht anwendbar sei, weil der Entscheidung ein hier nicht vorliegender Sachverhalt zugrunde gelegen hat.

    Es müsse Klarheit in der Behandlung solcher Fälle geschaffen werden, die offensichtlich FÄ und FG bei unterschiedlichsten Sachverhalten einheitlich nach der benannten Entscheidung des BFH in BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436 zu lösen gedächten.

    Der Kläger verkennt hierbei, dass weder das FG, noch die von diesem nach § 105 Abs. 5 FGO in Bezug genommene Einspruchsentscheidung des FA die von ihm interpretierte Entscheidung des Senats in BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436 zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht haben, sondern die Entscheidungen des Senats in BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719 und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).

  • BFH, 05.04.1990 - VII R 2/89

    Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    Zugleich forderte das FA nunmehr den Kläger auf, die ihm zuviel erstatteten Beträge in Höhe von ... DM gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückzuzahlen, wobei es sich auf das Urteil des Senats vom 5. April 1990 VII R 2/89 (BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719) gestützt hat.

    Der Kläger verkennt hierbei, dass weder das FG, noch die von diesem nach § 105 Abs. 5 FGO in Bezug genommene Einspruchsentscheidung des FA die von ihm interpretierte Entscheidung des Senats in BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436 zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht haben, sondern die Entscheidungen des Senats in BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719 und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 118/87

    Zur Person des Erstattungsberechtigten im Falle der Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    Der Kläger verkennt hierbei, dass weder das FG, noch die von diesem nach § 105 Abs. 5 FGO in Bezug genommene Einspruchsentscheidung des FA die von ihm interpretierte Entscheidung des Senats in BFHE 180, 1, BStBl II 1996, 436 zur Grundlage der Urteilsfindung gemacht haben, sondern die Entscheidungen des Senats in BFHE 160, 400, BStBl II 1990, 719 und vom 25. Juli 1989 VII R 118/87 (BFHE 157, 326, BStBl II 1990, 41).
  • BFH, 04.04.1995 - VII R 82/94

    Anrechnung von Zahlungen, die von Ehegatten auf eine Gesamtschuld geleistet

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    Angesichts der in der letztgenannten Entscheidung des Senats geäußerten Rechtsauffassung, dass bei intakten Ehen davon auszugehen sei, dass die Zahlung der Einkommensteuer(-Vorauszahlungen) für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist und folglich beide erstattungsberechtigt sind, wobei der Erstattungsbetrag nach Köpfen aufzuteilen ist (nochmals bestätigt im Senatsurteil vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492), und dass spätere Ereignisse nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482), hätte der Kläger sich damit auseinander setzen und darlegen müssen, aus welchen Gründen in Anbetracht der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zu den im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen eine erneute Entscheidung des BFH notwendig sein soll.
  • BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    Angesichts der in der letztgenannten Entscheidung des Senats geäußerten Rechtsauffassung, dass bei intakten Ehen davon auszugehen sei, dass die Zahlung der Einkommensteuer(-Vorauszahlungen) für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist und folglich beide erstattungsberechtigt sind, wobei der Erstattungsbetrag nach Köpfen aufzuteilen ist (nochmals bestätigt im Senatsurteil vom 4. April 1995 VII R 82/94, BFHE 177, 224, BStBl II 1995, 492), und dass spätere Ereignisse nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482), hätte der Kläger sich damit auseinander setzen und darlegen müssen, aus welchen Gründen in Anbetracht der umfangreichen Rechtsprechung des Senats zu den im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen eine erneute Entscheidung des BFH notwendig sein soll.
  • BFH, 21.12.2000 - VII B 163/00

    Einkommensteuervorauszahlung - Abrechnungsbescheid - Eheleute - Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    In einem solchen Fall sind insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwendungen in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der aufgeworfenen Frage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht berücksichtigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2000 VII B 163/00, BFH/NV 2001, 917).
  • BFH, 28.09.2000 - III B 126/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage; Verfahrensmangel bei unzutreffender

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    Mit der Darlegung, das FG hätte aus dem vorliegenden Sachverhalt andere rechtliche Schlüsse ziehen müssen, wird nicht die Verletzung der Sachaufklärungspflicht und die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung gerügt, die keinen Verfahrensmangel darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2000 III B 126/98, BFH/NV 2001, 461).
  • BFH, 05.07.2000 - VIII B 81/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verfahrensmangel; grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    Die behaupteten Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, nämlich der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 FGO) und fehlender Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO), sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt worden (zu den Darlegungserfordernissen geltend gemachter Verfahrensfehler vergleiche Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48, und BFH-Beschluss vom 5. Juli 2000 VIII B 81/99, BFH/NV 2000, 1492, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2000 - VII B 29/00

    NZB; Erstattungsanspruch bei Verlustrücktrag

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    Die Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Formulierung einer im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts durch den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht klärungsfähigen und klärungsbedürftigen konkreten Rechtsfrage (Senatsbeschluss vom 21. August 2000 VII B 29/00, BFH/NV 2001, 293).
  • BFH, 22.08.2000 - III B 104/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage; Divergenz

    Auszug aus BFH, 14.10.2002 - VII B 86/01
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen und, soweit diese Rechtsfrage bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, darlegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage (noch) umstritten ist (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 22. August 2000 III B 104/98, BFH/NV 2001, 317).
  • FG München, 25.03.2003 - 6 K 3617/01

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides bei Ehegatten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist bei intakten Ehen davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist und folglich beide erstattungsberechtigt sind, wobei der Erstattungsbetrag nach Köpfen aufzuteilen ist (vgl. Beschluss des BFH vom 14. Oktober 2002 VII B 86/01, n.v., Jurisweb, m.w.N.).

    Der Erstattungsbetrag ist bezüglich der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (mit Solidaritätszuschlag) zwischen den Klägern nach Köpfen aufzuteilen (vgl. Beschluss des BFH vom 14. Oktober 2002, aaO, Urteile des BFH vom 4. April 1995 VII R 82/94, BStBl II 1995, 492 bzw. vom 18. Februar 1997 VII R 117/95, BFH/NV 1997, 482).

    Die abweichende Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 18. Juni 1998 V 171/94, EFG 1998, 1499) ist mit Beschluss des BFH vom 14. Oktober 2002 (aaO) überholt.

  • FG Köln, 25.09.2003 - 15 K 4262/02

    Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten

    Ist für beide Ehegatten Lohnsteuer abgeführt, bestimmt sich die Höhe des materiellen Erstattungsanspruchs jedes Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträgen (BFH-Urteil vom 1. März 1990 VII R 103/88, BFHE 160, 128, BStBl II 1990, 520, 523; vgl. Beschlüsse des BFH vom 21. August 2000 VII B 29/00, BFH/NV 2001, 293 und vom 14. Oktober 2002 VII B 86/01, nv juris; Urbahns, DStZ 1997 563 ff.; Klein/Brockmeyer, § 37 AO Rdn. 17).
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